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   BFH, 22.10.1991 - VII R 10/91   

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https://dejure.org/1991,6374
BFH, 22.10.1991 - VII R 10/91 (https://dejure.org/1991,6374)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1991 - VII R 10/91 (https://dejure.org/1991,6374)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1991 - VII R 10/91 (https://dejure.org/1991,6374)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses bei der Festsetzung der Noten für die Aufsichtsarbeiten im Rahmen einer Steuerberaterprüfung - Stellvertretende Mitglieder als Mitglieder des Prüfungsausschusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88

    Steuerberaterprüfung - Prüfungsausschuß - Ordnungsmäßige Besetzung - Gutachten -

    Auszug aus BFH, 22.10.1991 - VII R 10/91
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893 für einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt (Steuerberaterprüfung 1987 in Baden-Württemberg) entschieden hat, sind auch Personen, die durch den behördlichen Bestellungsakt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 DVStR) zu stellvertretenden Mitgliedern berufen worden sind, wenn der Vertretungsfall eintritt und sie mit der Begutachtung von Prüfungsarbeiten betraut werden, Mitglieder des Prüfungsausschusses i. S. des § 24 DVStB mit der Folge, daß sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschränken darf, sondern sie auch an der Festsetzung der Note nach § 24 Abs. 1 Satz 2 DVStB beteiligt werden müssen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858).

    Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Stellvertreter, soweit sie die Arbeiten begutachtet haben, ihren Notenvorschlag in der Sitzung des Prüfungsausschusses auch vertreten und begründet haben; zumindest hatten sie infolge ihrer Teilnahme an der Sitzung hierzu Gelegenheit (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858).

  • BFH, 09.07.1991 - VII R 21/91

    Zur Beteiligung von sogenannten stellvertretenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

    Auszug aus BFH, 22.10.1991 - VII R 10/91
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893 für einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt (Steuerberaterprüfung 1987 in Baden-Württemberg) entschieden hat, sind auch Personen, die durch den behördlichen Bestellungsakt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 DVStR) zu stellvertretenden Mitgliedern berufen worden sind, wenn der Vertretungsfall eintritt und sie mit der Begutachtung von Prüfungsarbeiten betraut werden, Mitglieder des Prüfungsausschusses i. S. des § 24 DVStB mit der Folge, daß sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschränken darf, sondern sie auch an der Festsetzung der Note nach § 24 Abs. 1 Satz 2 DVStB beteiligt werden müssen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858).

    Wegen der näheren Begründung der vorstehenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug auf das Urteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91; die Vorentscheidung und die Revisionsbegründung des Finanzministeriums stimmen in den beiden Urteilsfällen weitgehend überein.

  • BVerwG, 10.06.1983 - 7 B 48.82
    Auszug aus BFH, 22.10.1991 - VII R 10/91
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Juni 1983 7 B 48.82 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Nr. 175) verbietet der Rechtsstaatsgrundsatz nicht, daß bei schriftlichen Prüfungsarbeiten der nachfolgende Prüfer die Beurteilung durch den vorangegangenen Prüfer kennt.
  • BFH, 17.12.1996 - IX R 47/95

    Wann sind Umbau- und Modernisierungsaufwendungen Anschaffungskosten?

    Eine überlange Verfahrensdauer führt nämlich nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht zur Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheids und steht einer gerichtlichen Sachentscheidung nicht entgegen (Beschlüsse des BFH in BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148; ferner vom 20. Mai 1994 XI B 63/93, BFH/NV 1994, 605; vom 10. Januar 1995 IV B 108/94, BFH/NV 1995, 803; BFH-Urteile vom 5. Dezember 1995 VII R 10/91, BFHE 179, 119, BStBl II 1996, 281; vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518; die vom XI. Senat im Beschluß vom 3. Dezember 1993 XI S 12/93, BFH/NV 1994, 494, bei summarischer Prüfung im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung geäußerten Zweifel sind danach überholt).
  • BFH, 17.12.1991 - VII R 36/91

    Mengenmäßige Zuteilung von Arbeiten im Prüfungsverfahren an Erst- und

    Sachverhalt und Gründe zu Leitsatz 1 entsprechen im wesentlichen dem Urteil vom 22. Oktober 1991 VII R 10/91 (BFH/NV 1992, 275).
  • BFH, 28.09.1998 - VII B 65/98

    Steuerberatungsrecht; Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit; Verletzung des

    Aus der Tatsache, daß der Zweitkorrektor sich bei --von Verfassungs wegen nicht unstatthafter (Beschluß des BVerwG vom 10. Juni 1983 7 B 48.82, Buchholz, a.a.O., 421.0 Nr. 175, und Urteil des Senats vom 22. Oktober 1991 VII R 10/91, BFH/NV 1992, 275)-- "offener Bewertung" der Aufsichtsarbeiten der Bewertung einer Arbeit durch den Erstkorrektor angeschlossen hat --ausgedrückt etwa durch bloßes "Abhaken" der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder ein allgemeines "Einverstanden"--, kann indes nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbständig begutachtet, wie der beschließende Senat in Übereinstimmung mit dem BVerwG bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 VII R 123/83, BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280; in BFH/NV 1992, 275, und vom 29. September 1992 VII R 76/90, BFH/NV 1994, 269).
  • FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 1580/02

    Keine Wiederholung der Prüfung trotz Prüfungsunfähigkeit

    Aus der Tatsache, dass der Zweitkorrektor sich bei --von Verfassungs wegen statthafter (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VII R 10/91, BFH/NV 1992, 275)-- "offener Bewertung" der Aufsichtsarbeiten der Bewertung einer Arbeit durch den Erstkorrektor angeschlossen hat --ausgedrückt etwa durch bloßes "Abhaken" der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder ein allgemeines "Einverstanden"--, kann nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbständig begutachtet (vgl. nur BFH-Urteil vom 29. September 1992 VII R 76/90, BFH/NV 1994, 269; BFH-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 65/98, BFH/NV 1999, 374 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 17.04.1996 - 13 K 14/94
    Dies gilt für die Bewertung durch beide Prüfer, auch wenn der Zweitprüfer zulässigerweise die Beurteilung des Erstprüfers aus der Arbeit ersieht (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VII R 10/91 , BFH/NV 1992, 275).
  • BFH, 29.09.1992 - VII R 76/90

    Gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidungen hinsichtlich einer

    Der Senat hält insofern an seiner Auffassung, die mit der des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) übereinstimmt, fest (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 VII R 123/83, BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280, und vom 22. Oktober 1991 VII R 10/91, BFH/NV 1992, 275, 276f.).
  • BFH, 15.09.1992 - VII R 1/92

    Fehlerhafte Besetzung des Steuerberaterprüfungsausschuss bei der Bewertung

    Wie der Senat in seinen Urteilen in BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893, und vom 22.Oktober 1991 VII R 10/91 (BFH/ NV 1992, 275) für mit dem Streitfall vergleichbare Fälle der Steuerberaterprüfung in Baden-Württemberg entschieden hat, sind auch solche Personen, die durch den behördlichen Bestellungsakt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 DVStB) zu stellvertretenden Mitgliedern berufen worden sind, Mitglieder des Prüfungsausschusses i.S. des § 24 DVStB, wenn der Vertretungsfall eintritt und die Personen mit der Begutachtung von Prüfungsarbeiten betraut werden, mit der Folge, daß sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschränken darf.
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